Satzung

1  Name und Sitz

1.1       Der Verein führt den Namen ,,Förderverein der Stadtbibliothek Engen e. V..

1.2       Er hat seinen Sitz in Engen.

1.3       Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Singen eingetragen werden.

1.4       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2  Zweck

2.1       Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Stadtbibliothek Engen.

Er unterstützt die Stadtbibliothek in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag. Gemäß diesen Zielen wird er im Einvernehmen mit der Leitung der Stadtbibliothek darum bemüht sein,
a) durch seine Öffentlichkeitsarbeit die Stadtbibliothek im   Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger zu verankern,
b) die Veranstaltungen der Stadtbibliothek zu fördern,
c) durch geeignete Maßnahmen Kinder und Jugendliche für die Benutzung der Stadtbibliothek zu interessieren.

2.2       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

2.3       Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der im § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en)/des steuer-begünstigten Zwecks der im § 2 Abs. 1 genanten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 4  Mitgliedschaft

4.1       Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.

4.2       Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

4.3       Der Austritt kann jeweils nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden.

4.4       Ausgeschlossen werden kann durch den Beschluss des Vorstands, wer den Verein schädigt. Es entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach schriftlicher Anhörung des Auszuschließenden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.

4.5       Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Vereinsmitglied mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

  • 5  Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen

5.1       Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.

5.2       Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • 6  Organe des Vereins

6.1       Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

6.2       Die Vereinsämter sind Ehrenämter und können nur von Vereinsmitglieder ausgeübt werden.

  • 7  Der Vorstand

7.1       Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Außerdem ist die Bibliotheksleiterin / der Bibliotheksleiter kraft Amtes als 7. Mitglied im Vorstand.

7.2       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

7.3       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

7.4       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

7.5       Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

7.6       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

7.7       Die Beschlüsse werden protokolliert und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterzeichnet.

  • 8  Mitgliederversammlung

8.1       Jährlich im ersten Quartal wird vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat zwei Wochen vorher schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

8.2       Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

8.3       Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahlen der Vorstandsmitglieder.
b) Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Geschäftsjahre.
c) Entgegennahme des Jahresberichts.
d) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung.
e) Entlastung des Vorstands.
f) Festsetzung des Mitgliederbetrages.
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
h) Beschluss über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen vom Vorstand verfügten Ausschluss.

8.4       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, wenn die Mehrheit des Vorstandes dies verlangt oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der Gründe vom Vorstand verlangen.

8.5       Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

8.6       Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

  • 9  Auflösung des Vereins

9.1       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

9.2       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt, das Vermögen des Vereins an die Stadt Engen. Dieses darf das Vermögen jedoch nur für gemeinnützige Zwecke der Stadtbibliothek verwenden. Besteht die Stadtbibliothek nicht mehr, hat die Stadt Engen das Vereinsvermögen für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

2. Februar 2004

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